Startseite | Impressum | Kontakt

SATZUNG – Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG

Seite 1

 

SATZUNG – Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG
beschlossen 30. Juni 2008/letzte Änderung am: 18.03.2009 1 / 12


Übersicht

I. Sitz, Zweck und Gegenstand der Genossenschaft


2

§ 1 Firma, Sitz und Zweck


2

§ 2 Gegenstand der Genossenschaft


2

II.Mitgliedschaft 


2

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft.


2

§ 4 Ende der Mitgliedschaft


2

§ 5 Kündigung


3

§ 6 Ausschluss


3

§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens


3

§ 8 Tod des Mitgliedes


3

§ 9 Auseinandersetzung


3

§ 10 Fortdauer der Mitgliedschaft nach Auflösung


3

§ 11 Rechte der Mitglieder


4

§ 12 Pflichten der Mitglieder


4

III. Organe der Genossenschaft 


5

§ 13 Organe


5

§ 14 Vertreterversammlung


5

§ 15 Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter


5

§ 16 Einberufung der Vertreterversammlung 


5

§ 17 Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung 


6

§ 18 Zuständigkeit der Vertreterversammlung


6

§ 19 Stimmrecht 


7

§ 20 Mehrheitserfordernisse


7

§ 21 Aufsichtsrat


7

§ 22 Aufgaben des Aufsichtsrats


8

§ 23 Sitzungen des Aufsichtsrates


8

§ 24 Vorstand 


9

§ 25 Gemeinsame Zuständigkeit von Aufsichtsrat und Vorstand


9

§ 26 Gemeinsame Vorschriften für die Organe


9

IV. Eigenkapital und Nachschusspflicht 


10

§ 27 Geschäftsanteil 


10

§ 28 Geschäftsguthaben


10

§ 29 Rücklagen 


10

§ 30 Ausschluss der Nachschusspflicht 


10

V. Rechnungswesen und Prüfung 


10

§ 31 Geschäftsjahr und Jahresabschluss


10

§ 32 Überschussverteilung 


11

§ 33 Verlustdeckung


11

§ 34 Gesetzlicher Prüfungsverband


11

VI. Auflösung der Genossenschaft


12

§ 35 Auflösung 


12

VII. Bekanntmachung


12

§ 36 Bekanntmachung 


12

Seite 2

SATZUNG – Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG
beschlossen 30. Juni 2008/letzte Änderung am: 18.03.2009 2 / 11


I. Sitz, Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
§ 1 Firma, Sitz und Zweck
(1) Die Genossenschaft führt die Firma: »Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG«. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
(2) Die Genossenschaft bekennt sich zum Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und parteipolitischer Unabhängigkeit.
(3) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
(4) Die Genossenschaft sieht sich den in einer modernen Welt gewandelten Verbraucherinteressen verpflichtet.
(5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Personen, welche Nichtmitglieder sind, ist zugelassen.

§ 2 Gegenstand der Genossenschaft
(1) Gegenstände der Genossenschaft sind:
- Verwaltung und Bewirtschaftung der genossenschaftseigenen Immobilien,
- Vermittlung von Einkaufsvorteilen für Waren und Dienstleistungen für ihre Mitglieder und - Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen für Dritte.
(2) Die Genossenschaft kann zur Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder alle Geschäfte tätigen, die diesen Zwecken zu dienen bestimmt sind, insbesondere kann sie selbst Unternehmen gründen oder sich an anderen Unternehmen beteiligen.
(3) Darüber hinaus ist die Tätigkeit der Genossenschaft darauf gerichtet, Bedingungen zu schaffen, um den ursprünglichen Gegenstand der Konsumgenossenschaft wieder herzustellen:
a) Einkauf von Waren aller Art im Großen und Abgabe im Kleinen gegen Bezahlung,
b) Bereitstellung von Dienstleistungen,
c) Vermietung und Verpachtung genossenschaftseigener Räume und Flächen,
d) Errichtung und Erwerb von Räumen und Flächen, die für Geschäftsbetrieb bzw. Wohnzwecke geeignet sind.


II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Genossenschaft können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften werden.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss. Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Zulassung des Beitritts durch den Vorstand. Anschließend ist das Mitglied unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und ihm hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.
(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab oder entscheidet er nicht innerhalb von 30 Tagen über den Mitgliedsantrag, so steht dem Abgewiesenen binnen eines Monats die Beschwerde an den Aufsichtsrat offen. Dessen Entscheidung ist endgültig.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Kündigung (§ 5);
2. Ausschluss (§ 6);
3. Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 7);
4. Tod (§ 8 Abs. 1).

Seite 3

SATZUNG – Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG
beschlossen 30. Juni 2008/letzte Änderung am: 18.03.2009 3 / 11

§ 5 Kündigung
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Mitgliedschaft, oder die Beteiligung mit einzelnen Anteilen, schriftlich mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen.
(2) Hält das Mitglied mehrere Geschäftsanteile, ist bei Abgabe der Kündigungserklärung anzugeben, ob sich die Kündigung auf einen, mehrere oder alle Geschäftsanteil(e) erstreckt.

§ 6 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres bei Vorliegen folgender Gründe ausgeschlossen werden:
a) Nichterfüllung einer wesentlichen durch die Satzung auferlegten  Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses;
b) gröbliche Zuwiderhandlung gegen die Interessen der Genossenschaft;
c) dauernde – mindestens zwei Jahre anhaltende – Nichterreichbarkeit unter der von ihm der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift.
(2) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats und von Vertretern entscheidet die Vertreterversammlung.
Dem Mitglied ist von dem beabsichtigten Ausschluss, unter Mitteilung der
Gründe, Kenntnis und vor Beschlussfassung über den Ausschluss, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(3) Der Beschluss, durch welchen das Mitglied ausgeschlossen wird, ist diesem vom Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
(4) Von der Absendung des Briefes an kann das gewählte Mitglied nicht mehr an der Vertreterversammlung teilnehmen; es kann auch nicht Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sein.
(5) Dem vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglied steht die Beschwerde an den Aufsichtsrat zu. Die Beschwerde ist binnen eines Monats, nachdem der Ausschluss wirksam geworden ist, schriftlich beim Aufsichtsrat einzulegen. Die Beschwerde hat aber keine aufschiebende Wirkung. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang des Beschwerdeschreibens bei der Konsumgenossenschaft
maßgeblich. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ist der ordentliche
Gerichtsweg ausgeschlossen.

§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben mittels schriftlicher Übereinkunft einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung mit ihr ausscheiden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird
oder sofern derselbe schon Mitglied ist und dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrag den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile nicht übersteigt.
(2) Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 8 Tod des Mitgliedes
Anstelle des durch Tod ausgeschiedenen Mitgliedes wird die Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch die Erben des Verstorbenen fortgesetzt. Die Erben haben nachzuweisen, dass sie zum Erbe berechtigt sind. Mehrere Erben können ihr Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für den Fall der Beerbung des Erblassers durch mehrere Erben wird bestimmt, dass die Erben die Mitgliedschaft innerhalb von zwei Jahren einem Miterben allein überlassen müssen; andernfalls endet die Mitgliedschaft zum Ende
des Geschäftsjahres, in dem die Erklärungsfrist endet.

§ 9 Auseinandersetzung
(1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. den Erben und der Genossenschaft zur Folge. Sie unterbleibt im Falle der Übertragung.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund der von der Vertreterversammlung genehmigten Jahresbilanz. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
(3) Der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verjährt in zwei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
Dieses ist mit Feststellung der Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr
fällig, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten seit dem Ausscheiden.
(4) Im Zuge der Auseinandersetzung sind Verlustvorträge nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben zu berücksichtigen. Verluste, die im Jahresabschluss von der Vertreterversammlung festgestellt werden, werden auch dann verrechnet, wenn die Verluste im Übrigen auf weitere Rechnung vorgetragen oder mit Rücklagen verrechnet werden und die Geschäftsguthaben der verbleibenden Genossenschaftsmitglieder erhalten bleiben.
Der Auseinandersetzungsanspruch mindert sich anteilig.
(5) Bei einer Kündigung einzelner Anteile besteht das  Auseinandersetzungs guthaben nur insoweit, wie das Geschäftsguthaben die Summe der verbleibenden Geschäftsanteile übersteigt.

§ 10 Fortdauer der Mitgliedschaft nach Auflösung
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Mitgliedes aufgelöst, so gilt das Ausscheiden aufgrund der §§ 5, 6 und 8 als nicht erfolgt.

Seite 4

SATZUNG – Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG
beschlossen 30. Juni 2008/letzte Änderung am: 18.03.2009 4 / 11

§ 11 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen.
(2) Das Mitglied hat insbesondere folgende Rechte:
1. die Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen,
2. bei den Wahlen zu den Organen zu kandidieren,
3. Informationen zur Entwicklung der Genossenschaft zu erhalten; insbesondere den Jahresabschluss,
den Bericht des Aufsichtsrates und das zusammengefasste Ergebnis der gesetzlichen Prüfung,
4. nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen oder Beschlüsse am Jahresgewinn oder
sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,
5. unter den im Gesetz und dieser Satzung bezeichneten Voraussetzungen die Einberufung der Vertreterversammlung zu verlangen,
6. Wünsche und Anliegen an die Organe der Genossenschaft heranzutragen,
7. einzelne von mehreren Geschäftsanteilen ohne Beendigung der Mitgliedschaft aufzukündigen,
8. die genossenschaftlichen Einrichtungen zu nutzen,
9. Dienstleistungen und andere Vorteile (z. B. KonsumCard), die die Genossenschaft gewährt, in Anspruch zu nehmen.
10. Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften
von 20 Mitgliedern aus dem Wahlbezirk.

§ 12 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der
Genossenschaft zu wahren.
(2) Das Mitglied hat insbesondere:
1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Beschlüsse der Vertreterversammlung nachzukommen,
2. die auf den/die Geschäftsanteil(e) vorgeschriebene Einzahlung fristgemäß zu leisten,
3. das genossenschaftliche Eigentum zu wahren und zu schützen,
4. sich zur Förderung der Genossenschaft der gemeinschaftlichen Einrichtungen entsprechend seiner Möglichkeiten zu bedienen,
5. die Änderung ihres Wohnsitzes bzw. Namens der Genossenschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
6. Dokumente und Informationen, die vertraulich weitergegeben werden, als solche zu behandeln,

7. mit seinem Geschäftsguthaben nach Maßgabe der Beschlüsse der Vertreterversammlung
am Verlust teilzunehmen; beim Auseinandersetzungsguthaben gilt ergänzend § 9 Abs. 4.

Seite 5

SATZUNG – Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG
beschlossen 30. Juni 2008/letzte Änderung am: 18.03.2009 5 / 11

III. Organe der Genossenschaft
§ 13 Organe
(1) Die Organe der Genossenschaft sind:
1. Vertreterversammlung (§§ 14 ff.),
2. Aufsichtsrat (§§ 21 ff.),
3. Vorstand (§§ 24 ff.).
(2) Die Genossenschaft kann weitere Gremien, Kommissionen oder Arbeitsgruppen haben.
Diesen können jedoch keine den gesetzlichen Organen zustehenden Aufgaben zugewiesen
werden.

§ 14 Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 gewählten Vertretern.
(2) Mitglieder des Aufsichtrates und des Vorstandes sind in ihrer Funktion zur Teilnahme an
der Vertreterversammlung verpflichtet.

§ 15 Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter
(1) Die Mitglieder wählen ihre Vertreter auf die Dauer von vier Jahren. Jedes Mitglied hat
eine Stimme.
(2) Auf je angefangene 1.000 Mitglieder entfällt ein Vertreter. Sinkt die Anzahl der Mitglieder
unter 50.000, so entfällt auf so viele Mitglieder je ein Vertreter, wie zur Wahl der gesetzlichen
Mindestzahl der Vertreter erforderlich sind.
(3) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, den Wahlvorstand einschließlich der
Feststellung des Wahlergebnisses werden in einer Wahlordnung geregelt, die vom Vorstand
und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. Sie bedarf der Zustimmung
der Vertreterversammlung.
(4) Die Wahl findet in Wahlbezirken statt. Der Wahlvorstand bestimmt mit Zustimmung von
Vorstand und Aufsichtsrat die Wahlbezirke, die so eingerichtet werden sollen, dass die
Gleichheit der Wahl gewährleistet ist. In jedem Wahlbezirk sollen maximal ein Drittel der zu
wählenden Vertreter als Ersatzvertreter gewählt werden, mindestens jedoch ein Ersatzvertreter.
(5) Ist ein Vertreter weggefallen, tritt an seine Stelle der für den betreffenden Wahlbezirk gewählte
Ersatzvertreter. Fällt auch dieser weg, rückt unabhängig vom Wahlbezirk der Ersatzvertreter
mit der höchsten Stimmenzahl nach.
(6) Die Namen der gewählten Vertreter sind durch Aushang am Sitz der Genossenschaft
bekannt zu geben.
(7) Jeder Vertreter erhält zum Nachweis seiner Vertreterbefugnis und ihrer Dauer eine Bescheinigung
des Vorstandes.

§ 16 Einberufung der Vertreterversammlung
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
des Geschäftsjahres statt; außerordentliche Vertreterversammlungen werden nach Bedarf
einberufen.
(2) Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vorstand einberufen. Darüber hinaus
hat der Aufsichtsrat unter Beachtung seines gesetzlichen Auftrags das Recht zur Einberufung.
(3) Eine Vertreterversammlung muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn 10% der
Mitglieder oder 10% der Vertreter in Textform unter Benennung des Zwecks und der Gründe
die Einberufung verlangen. Neben dem Vorstand und dem Aufsichtsrat hat in diesem Fall der
Vorsitzende der Vertreterversammlung das Recht, die Vertreterversammlung einzuberufen.
Das Rede- und Antragsrecht kann bei einer von den Mitgliedern initiierten Einladung nur von
Bevollmächtigten, die von den teilnehmenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählt wurden,
wahrgenommen werden; die Zahl der Bevollmächtigten ist auf 1% der Unterstützer beschränkt.
(4) Die ordentliche Vertreterversammlung findet mindestens einmal jährlich zur Feststellung
des Jahresabschlusses statt. Sie ist durch den Vorstand bis zum 30. Juni des Jahres einzuberufen.
(5) Ort, Termin und Tagesordnung der Vertreterversammlung werden durch Aushang am
Sitz der Genossenschaft und auf der Homepage im Mitgliederbereich veröffentlicht.
(6) Das Organ, das die Vertreterversammlung einberuft, legt die Tagesordnung fest. Ist dies
der Vorstand, so bestimmt er diese nach Absprache mit dem Aufsichtsrat, soweit er nicht
durch eine Initiative nach Absatz 2 gebunden ist. Zulässige Anträge, die rechtzeitig gestellt
worden sind, sind zu berücksichtigen.
(7) Die Einladung zur Vertreterversammlung erfolgt schriftlich. Sie ist spätestens 17 Kalendertage
vor dem Termin abzusenden. Die Einberufung muss die Tagesordnung enthalten.
(8) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens zehn Kalendertage vor der Vertreterversammlung
in der durch Abs. 8 vorgesehenen Weise angekündigt worden ist, können
Beschlüsse nicht gefasst werden. Das gilt jedoch nicht für Beschlüsse über die Leitung der
Versammlung sowie für Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung.
(9) In gleicher Weise wie in Abs. 3 können die Mitglieder oder Vertreter auch verlangen, dass
bestimmte Gegenstände für die Beschlussfassung angekündigt werden. Der Antrag muss so
rechtzeitig bei der Genossenschaft eingehen, dass eine Information der Vertreter nach Abs.
9 noch möglich ist. Für die Ankündigung des Antrages und die Rede- und Antragsrechte von
Mitgliedern, die den Antrag unterstützt haben gelten, Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

Seite 6

SATZUNG – Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG
beschlossen 30. Juni 2008/letzte Änderung am: 18.03.2009 6 / 11

§ 17 Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Vertreterversammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit einen Vorsitzenden, der die
Rechte nach § 16 Abs. 3 wahrnimmt.
(2) Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im
Verhinderungsfall ein Stellvertreter des Vorsitzenden (Versammlungsleiter). Durch Beschluss
der Vertreterversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates,
einem Mitglied der Vertreterversammlung oder einem Vertreter des Prüfungs- oder Spitzenverbandes
übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und
erforderlichenfalls Stimmenzähler.
(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden
ist und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Vertreterversammlung kann die Teilnahme von Gästen mit oder ohne Rederecht zulassen.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
(6) Erscheint das Ergebnis zweifelhaft, so hat es der Versammlungsleiter durch Auszählung
festzustellen.
(7) Auf Antrag von mindestens 10 Vertretern erfolgt die Abstimmung geheim.
(8) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen
Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen wird die Abstimmung einmal
wiederholt; ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(9) Beschlüsse der Vertreterversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen und zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll
innerhalb von vier Wochen angefertigt werden.
(10) Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

§ 18 Zuständigkeit der Vertreterversammlung
(1) Der Vertreterversammlung obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:
1. die Änderung der Satzung,
2. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses
oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages, sowie den Umfang der Bekanntgabe
des Prüfungsberichtes,
3. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
5. die Abberufung der Vorstandsmitglieder, sowie die Entscheidung im Fall der vorläufigen
Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat,
6. die Festsetzung des Betrages, der bei Gewährung von Krediten an denselben Schuldner
nicht überschritten werden darf,
7. die Verschmelzung der Genossenschaft mit einer anderen Genossenschaft,
8. die Auflösung der Genossenschaft,
9. wesentliche Änderungen der Unternehmensstrategie, insbesondere bei der Veräußerung
oder dem Erwerb von Immobilienpaketen mit einem Wert von über 10 Mio. € innerhalb von
zwei Jahren,
10. die Ausübung der Gesellschafterrechte im Sinne der Nr. 9 bei den Tochtergesellschaften,
die sich im Mehrheitsbesitz der Genossenschaft befinden,
11. die Zustimmung zu Änderungen von Gesellschaftsverträgen der sich im Mehrheitsbesitz
der Genossenschaft befindlichen Tochtergesellschaften,
12. die Zustimmung zur langfristigen Finanzplanung über einen Zeitraum von fünf Jahren,
13. die Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs und
14. weitere Angelegenheiten, die ihr von dieser Satzung zugewiesen wurden oder die nach
gesetzlicher Vorschrift eines Beschlusses der Vertreterversammlung bedürfen.
(2) Vor der Behandlung von Anträgen auf Änderung der Satzung sowie bei geplanter Verschmelzung
oder Auflösung hat die Genossenschaft die gutachtliche Stellungnahme des
Prüfungsverbandes einzuholen. Diese ist der Vertreterversammlung vor ihrer Beschlussfassung
zu verlesen.

Seite 7

SATZUNG – Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG
beschlossen 30. Juni 2008/letzte Änderung am: 18.03.2009 7 / 11

§ 19 Stimmrecht
Jedes Mitglied der Vertreterversammlung hat sein Stimmrecht persönlich auszuüben. Vertreter
können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.

§ 20 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben.
(2) Beschlüsse der Vertreterversammlung über:
a) die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates,
b) die Änderung der Satzung,
c) die Auflösung der Genossenschaft oder
d) die Verschmelzung mit einer anderen
sind nur gültig, wenn wenigstens drei Viertel der anwesenden Vertreter dem Beschluss zustimmen.

§ 21 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch neun von der Vertreterversammlung
zu wählenden Mitgliedern.
(2) Die Vorschläge für die Wahl zum Aufsichtsrat müssen zehn Tage vor der Vertreterversammlung
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und eine Woche vor der Vertreterversammlung
den Vertretern zur Kenntnis gegeben werden. Die Wahl wird vom Versammlungsleiter
geleitet, soweit dieser nicht selbst kandidiert. In diesem Fall übernimmt ein Mitglied
des Vorstandes die Versammlungsleitung. Die Kandidaten stellen sich der Vertreterversammlung
vor, es wird die Gelegenheit zur Aussprache gegeben. Die Wahl muss geheim
erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens zehn Vertreter dies verlangen.
Wird die Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele
Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Wird die Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so
ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält bei einer Wahl
mit Handzeichen kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine
Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen
erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Der
Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
(3) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter
von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis
zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein die Ehebzw.
Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes
oder eines Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverhältnis zu Genossenschaft steht.
Frühere Mitglieder des Vorstandes dürfen erst nach erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat
gewählt werden. Als Mitglied des Aufsichtsrates kann nur gewählt werden, wer Mitglied der
Genossenschaft ist und die satzungsmäßigen Verpflichtungen erfüllt hat.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt vier Jahre. Sie endet mit dem
Schluss der ordentlichen Vertreterversammlung, die für das vierte Geschäftsjahr nach der
Wahl stattfindet. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat vorzeitig aus, so ist
auf der nächsten Vertreterversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein
neues Aufsichtsratsmitglied zu wählen. Eine außerordentliche Vertreterversammlung muss
nur einberufen werden, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter fünf sinkt.
(5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen oder zwei Stellvertreter.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der für die Erfüllung der Aufsichtsratspflichten
erforderlichen Aufwendungen. Die Vertreterversammlung kann eine Vergütung
für Aufsichtsratsmitglieder beschließen, die nach Funktion im Aufsichtsrat gestaffelt werden
kann. Ebenso kann die Vertreterversammlung eine pauschale Aufwandsentschädigung beschließen,
die die durchschnittlichen Aufwendungen abdecken soll. Weist das Mitglied höhere
Aufwendungen nach, so sind diese zu ersetzen.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Aufsichtsrates einer Genossenschaft zu beachten. Verletzen sie Ihre Pflichten, haften sie
der Genossenschaft persönlich und gemeinschaftlich für den dadurch entstandenen Schaden.

Seite 8

SATZUNG – Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG
beschlossen 30. Juni 2008/letzte Änderung am: 18.03.2009 8 / 11

 § 22 Aufgaben des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen,
2. den Vorstand bei seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen und sich von
dem Gang der geschäftlichen Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten,
3. den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss zu prüfen und darüber der Vertreterversammlung
vor Genehmigung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten,
4. sich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen einer durch den Prüfungsverband
vorgenommenen Prüfung zu erklären,
5. der Vertreterversammlung über seine Arbeit zu berichten,
6. nach seinem Ermessen Vorstandsmitglieder vorläufig von ihren Geschäften zu entheben
und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte das Erforderliche zu veranlassen; der
Aufsichtsrat hat unverzüglich eine Vertreterversammlung einzuberufen, die über die endgültige
Abberufung der Vorstandsmitglieder entscheidet,
7. die Vertreterversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich
ist,
8. über die Beschwerde eines Abgewiesenen zu entscheiden (§ 3 Abs. 4) und
9. über die Beschwerde eines Ausgeschlossenen zu entscheiden (§ 6 Abs. 5).

§ 23 Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Die Sitzungen finden nach Bedarf statt, sie sollen jedoch mindestens vierteljährlich stattfinden.
(2) Das Verfahren bei den Beratungen und Beschlüssen des Aufsichtsrates wird in einer Geschäftsordnung
geregelt, die von den Mitgliedern des Aufsichtsrates zu beschließen ist. (3)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Aufsichtsrat
kann auch schriftlich oder auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, sofern kein Mitglied
des Aufsichtsrates dieser Beschlussfassung widerspricht.
(4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten
aus seiner Mitte ausschließlich beratende Ausschüsse bilden und sich im Einzelfall der Hilfe
von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen.

Seite 9

SATZUNG – Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG
beschlossen 30. Juni 2008/letzte Änderung am: 18.03.2009 9 / 11

 § 24 Vorstand
(1) Das geschäftsführende Organ der Genossenschaft ist der Vorstand. Soweit der Vorstand
nicht durch Gesetz oder Satzung beschränkt ist, führt er im Rahmen der von seinen Mitgliedern
zu beschließenden bzw. schriftlich anzuerkennenden Geschäftsordnung die Geschäfte
selbständig. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Vorstand
vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Vertretung dem
Aufsichtsrat obliegt.
(2) Der Vorstand hat die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder zu wahren, den
Jahresabschluss aufzustellen und vorzulegen sowie ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen.
(3) Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die der Genossenschaft angehören
müssen. Der Aufsichtsrat kann ein vom Vorstand vorgeschlagenes Vorstandsmitglied zum
Sprecher des Vorstandes oder zum Vorstandsvorsitzenden bestimmen. Angehörige der Geschäftsleitung
von Geschäftspartnern der Genossenschaft dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Mindestens ein Vorstandsmitglied soll hauptamtlich für die Genossenschaft tätig sein.
Der Vorstand kann auch ehrenamtlich oder nebenamtlich tätig sein.
(4) Die Genossenschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder durch ein Vorstandsmitglied
gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes
sind von den Beschränkungen des § 181 BGB 2. Alternative befreit.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf höchstens vier Jahre bestellt. Eine wiederholte
Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit jeweils für vier Jahre ist zulässig. Sie bedarf eines
neuen Beschlusses, der spätestens sechs Monate vor Ablauf der bisherigen Amtszeit
gefasst werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als vier Jahre kann eine Verlängerung
der Amtszeit ohne erneuten Beschluss vorgesehen werden, sofern die gesamte
Amtszeit nicht mehr als vier Jahre beträgt.
(6) Ist ein Mitglied des Vorstandes auf die Dauer von mehr als drei Monaten verhindert, seine
Funktion auszuüben, so kann der Aufsichtsrat eines seiner Mitglieder, längstens für ein Jahr,
zum Stellvertreter bestellen. Solange die Stellvertretung dauert und bis zur Entlastung des
Stellvertreters darf dieser als Mitglied des Aufsichtsrates nicht tätig sein.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig
bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Über die Beschlüsse sind
Niederschriften anzufertigen, die von den teilnehmenden Vorständen zu unterschreiben sind.
Nicht anwesenden Vorstandsmitgliedern sind die Niederschriften zur Kenntnis zu geben.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Vorstandes einer Genossenschaft zu beachten. Verletzen sie ihre Pflichten, haften sie der
Genossenschaft persönlich und gemeinschaftlich für den entstandenen Schaden.

§ 25 Gemeinsame Zuständigkeit von Aufsichtsrat und Vorstand
Übereinstimmender Beschlüsse von Aufsichtsrat und Vorstand bedarf die Regelung folgender
Angelegenheiten:
1. die Aufstellung des Finanzplanes für das Folgejahr im Rahmen des von der Vertreterversammlung
genehmigten langfristigen Finanzplanes,
2. die Verfügung über Vermögensgegenstände mit einem Wert von über 0,5 Mio. € bis 10
Mio. € außerhalb des Finanzplanes gem. Nr. 1,
3. die Ausübung der Gesellschafterrechte im Sinne der Nr. 2 bei den Tochtergesellschaften,
die sich im Mehrheitsbesitz der Genossenschaft befinden,
4. die Beteiligung an anderen Genossenschaften oder Unternehmen, sofern der Wert der
Beteiligung über 2,5 Mio. € beträgt, sowie der Anschluss an genossenschaftliche Verbände
und Vereinigungen,
5. der Erlass von Vorschriften für die Durchführung der Wahl von Vertretern,
6. Erteilung und Widerruf von Prokura und
7. weitere Gegenstände, die nach der Satzung gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat
beschlossen werden sollen.

§ 26 Gemeinsame Vorschriften für die Organe
(1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss
gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit
zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied
einen Anspruch geltend machen soll.
(2) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstands-
oder Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, bzw. seines Lebenspartners, seiner
Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht
teilnehmen. Das Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

Seite 10

SATZUNG – Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG
beschlossen 30. Juni 2008/letzte Änderung am: 18.03.2009 10 / 11

IV. Eigenkapital und Nachschusspflicht
§ 27 Geschäftsanteil
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 25,00 €. Die Beteiligung eines Mitgliedes mit mehr als einem
Anteil ist zulässig. Es können höchstens zehn Anteile übernommen werden. Mitglieder, die in
Einklang mit einer zur Beteiligung geltenden Regelung mehrere Geschäftsanteile übernommen
haben, dürfen diese Beteiligung aufrechterhalten. Im Erbfall sind die Erben berechtigt
über die nach Satz 1 hinausgehende Grenze Anteile zu übernehmen.
(2) Zur Einzahlung eines Geschäftsanteiles ist jedes Mitglied sofort bei Eintritt verpflichtet.

§ 28 Geschäftsguthaben
Die Einzahlungen und Gutschriften auf den Geschäftsanteil abzüglich etwaiger Verlustabschreibungen
bilden das Geschäftsguthaben. Das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes darf,
solange es nicht ausgeschlossen ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, eine geschuldete
Einzahlung darf nicht erlassen werden. Gegen die Verpflichtung zur Einzahlung
des Geschäftsanteiles ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Die Abtretung oder Verpfändung
des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam.

§ 29 Rücklagen
(1) Zum Ausgleich eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes dient die gesetzliche
Rücklage.
Sie wird gebildet durch:
1. die Überweisung von mindestens zwanzig von Hundert aus dem bilanzmäßigen Überschuss;
2. die verfallenen Geschäftsguthaben.
Die gesetzliche Rücklage muss mindestens 30% des Nominalwertes der zum jeweiligen Bilanzstichtag
insgesamt von den Mitgliedern übernommenen Geschäftsanteile erreichen.
(2) Darüber hinaus können freie Rücklagen gebildet werden.
(3) Ein sich bei Feststellung des Jahresabschlusses ergebender Bilanzgewinn darf bis einschließlich
des Geschäftsjahres 2011 nicht als Gewinnanteil auf die Mitglieder verteilt werden.
Er ist bis zu diesem Zeitpunkt bei Aufstellung des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung
der Überweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß Absatz 1 den freien Rücklagen
zuzuschreiben.

§ 30 Ausschluss der Nachschusspflicht
Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.


V. Rechnungswesen und Prüfung
§ 31 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.
(2) Der Vorstand ist verantwortlich für ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes
Rechnungswesen. Der Jahresabschluss ist innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des
Geschäftsjahres aufzustellen und ist unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat
vorzulegen. Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss und berichtet über das Ergebnis der
Vertreterversammlung. Jahresabschluss und Geschäftsbericht nebst dem Bericht des AufSATZUNG
sichtsrates sind mindestens eine Woche vor der Vertreterversammlung in den Geschäftsräumen
der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle auszulegen
oder den Vertretern sonst zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsrat stellt die Anträge auf
Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
(3) Der von der Vertreterversammlung festgestellte Jahresabschluss ist binnen 12 Monaten
nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu veröffentlichen.

Seite 11

Satzung der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG
beschlossen 30. Juni 2008/letzte Änderung am: 18.03.2009 11 / 11

§ 32 Überschussverteilung
Bei der Verteilung eines Jahresüberschusses werden zunächst durch Gewinnzuschreibungen
die Mitglieder bedacht, deren Geschäftsguthaben zuvor zwecks Verlustdeckung abgeschrieben
worden sind. Reicht der Jahresüberschuss nicht aus, die Verlustabschreibung
vollständig auszugleichen, erfolgt die Verteilung des Jahresüberschusses durch Gewinnzuschreibungen
nach Maßgabe der abgeschriebenen Beträge, bis die Geschäftsguthaben vor
Abschreibung wieder erreicht sind. Wurde ganz oder teilweise abgeschriebenes Geschäftsguthaben
auf ein anderes Mitglied übertragen, so steht der Anspruch auf bevorzugte Gewinnzuschreibung
dem Mitglied zu, das das Geschäftsguthaben übernommen hat. Das Mitglied
ist verpflichtet und berechtigt, die für die Gewinnzuschreibung erforderlichen Geschäftsanteile
zu übernehmen; in diesem Fall ist das Mitglied berechtigt sich mit einer höheren
Anzahl als in § 27 Abs. 1 festgelegt, zu beteiligen.

§ 33 Verlustdeckung
Werden Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, wird der auf das einzelne
Mitglied entfallene Verlustanteil nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben am Beginn des
abgelaufenen Geschäftsjahres berechnet, für das der Jahresabschluss festgestellt und die
Ergebnisverteilung beschlossen wird. Nicht erfüllte Einzahlungsverpflichtungen werden für
die Verlustverteilung der Geschäftsguthaben zugerechnet.

§ 34 Gesetzlicher Prüfungsverband
Der gesetzliche Prüfungsverband ist der „Prüfungsverband deutscher Konsum- und Dienstleistungsgenossenschaften
e.V.“.

VI. Auflösung der Genossenschaft
§ 35 Auflösung
(1) Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Beschluss der Vertreterversammlung.
(2) Die Liquidation der Genossenschaft und die Auseinandersetzung mit den Mitgliedern regeln
sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Über das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten etwa noch verbleibende Vermögen ist
nach den Beschlüssen der letzten Vertreterversammlung zu verfügen.


VII. Bekanntmachung
§ 36 Bekanntmachung
Die gesetzlich und satzungsmäßig vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Genossenschaft
erfolgen unter ihrer Firma in der »Berliner Zeitung« und sind von mindestens zwei
Mitgliedern des Vorstandes bzw. einem Mitglied des Vorstandes und einem Prokuristen zu
unterzeichnen.

Seite 12

Satzung der Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG
beschlossen 30. Juni 2008/letzte Änderung am: 18.03.2009 12 / 12

VI. Auflösung der Genossenschaft
§ 35 Auflösung
(1) Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Beschluss der Vertreterversammlung.
(2) Die Liquidation der Genossenschaft und die Auseinandersetzung mit den Mitgliedern regeln
sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Über das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten etwa noch verbleibende Vermögen ist
nach den Beschlüssen der letzten Vertreterversammlung zu verfügen.


VII. Bekanntmachung
§ 36 Bekanntmachung
Die gesetzlich und satzungsmäßig vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Genossenschaft
erfolgen unter ihrer Firma in der »Berliner Zeitung« und sind von mindestens zwei
Mitgliedern des Vorstandes bzw. einem Mitglied des Vorstandes und einem Prokuristen zu
unterzeichnen.